Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Stand: 11/2023

  • 1 Anwendung der AGB  
  1. Für den Auftrag gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Brief-Adler (Auftragnehmer). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. 
  2. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Bedingungen bedarf.
  • 2 Angebot
  1. Der Auftragnehmer schickt an den Auftraggeber ein schriftliches (ggf. elektronisches) Angebot zu. Angebote im Sinne dieser AGB sind alle Beschreibungen der Produkte und Dienstleistungen, die der Auftragnehmer für Dritte in deren Auftrag herstellt bzw. ausführt und die in Form individueller schriftlicher Preis- und Leistungsbeschreibung an einen bestimmten Empfänger auf dessen Anfrage übermittelt werden. 
  2. Der Auftragnehmer ist 10 Tage an das Angebot (§ 145 BGB) gebunden. Die in individuellen Angeboten genannten Preise und Bedingungen beziehen sich nur auf die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten. Offenkundiger Irrtum bindet in keinem Falle.
  3. Der Auftragnehmer behält an dem Angebot sowie den zum Angebot gehörenden Unterlagen das Eigentum, Urheber- und sonstige Rechte. Dritten dürfen die Unterlagen nur nach ausdrücklicher Zustimmung zugänglich gemacht werden. 
  4. Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen, sind aber grundsätzlich unverbindlich; es handelt sich dabei um kein Angebot. 
  • 3 Annahme
  1. Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn das Angebot durch Erklärung des Auftraggebers angenommen wurde. Für die Annahme genügt die Absendung einer Auftragsbestätigung. 
  2. Weicht die Annahme des Auftraggebers vom Angebot in wesentlicher Hinsicht ab, so gilt sie als neues Angebot. In diesem Falle gilt die Genehmigung dieses Angebots durch gleich lautende Erklärung des Auftragnehmers als Annahme des Angebots, womit der Vertrag geschlossen wird.
  3. Vertragsgegenstand ist stets die Ware, wie sie in dem individualisierten Angebot beschrieben ist. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale oder ein darüber-hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von dem Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die auf öffentlichen Plattformen gemachten Angaben – insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen – sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar,
    es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  4. Die Übersendung der Druckunterlagen in jeglicher Form – insbesondere durch elektronische Übermittlung oder auf Datenträgern – gilt als Annahme, wenn der Wille erkennbar ist, dass nach diesen Daten Drucksachen in einer bestimmten Quantität und Qualität hergestellt werden sollen.
  5. Mit Vertragsschluss erhält der Auftraggeber ein entsprechend vereinbartes Kontingent an Druckerzeugnissen, welches mit seinen Druckdaten in seinem Namen verschickt wird. Der vollständige oder anteilige ungenutzte Teil des Kontingents verfällt nach 2 Jahren. Die Zahlungspflicht für das vollständige Kontingent bleibt von der Nichtnutzung unberührt.
  • 4 Druckdaten
  1. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die erforderlichen und drucktechnisch verwendbaren Unterlagen und Daten, insbesondere den Werbetext, das Firmenlogo und die Kontaktdaten der Adressaten zur Verfügung zu stellen. 
  2. Der Auftraggeber verantwortet die Richtigkeit und Vollständigkeit der Druckdaten. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die überlassenen Material daraufhin zu überprüfen, ob der Auftraggeber Dritten gegenüber eine Frist oder sonstige Verpflichtungen einzuhalten hat. Er hat auch keine Prüfung auf (offensichtliche) Mängel oder Verarbeitungsfähigkeit durchzuführen. 
  3. Ist ein Termin zur Fertigstellung vereinbart, sind die Unterlagen und Daten spätestens 14 Tage vorher einzureichen. Der Auftraggeber kann bei verspäteter oder unvollständiger Übersendung keine Ansprüche wegen Verzögerung geltend machen. Seine Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen. 
  4. Die Rückgabe der dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen und Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers nach Erfüllung des Auftrages.
  • 5 Auftragsdurchführung
  1. Die im Angebot genannten Termine für die Auftragsfertigstellung entsprechen dem jeweiligen Planungsstand. Sie sind als voraussichtliche Fertigstellungstermine unverbindlich.
  2. Die Druckfreigabe (Imprimatur) gilt grundsätzlich mit der Übersendung der Druckdaten als erteilt. 
  3. Die Vertragsleistung erfolgt erst nachdem die Auftragsrechnung durch den Auftraggeber beglichen ist. Verzögert der Auftraggeber die Umsetzung, ist dies seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nachträgliche Änderungen dem Auftragnehmer so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass die technische Ausführung möglich ist. Nachträgliche Änderungen sind kostenpflichtig und werden nach Zeitaufwand und Materialkosten berechnet.
  5. Bei nachträglichen Auftragsänderungen, die die Lieferfrist beeinflussen, verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit in angemessenem Umfang.
  6. Wird die Durchführung des Auftrages aus Gründen verzögert, unterbrochen oder vorzeitig beendet, die vom Auftraggeber zu

vertreten sind, so hat dies keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers. Ein Anspruch auf Teilerstattungen entsteht dem Auftraggeber hieraus nicht. Das Gleiche gilt auch für den Fall der Rücknahme oder Einschränkung des Auftrages nach Auftragserteilung.

  1. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich, auch innerhalb eines Lieferverzugs, bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Betriebsstörungen. Vereinbarte Liefer-fristen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Auftragnehmer von seinen Lieferanten rechtzeitig selbst beliefert wird. Ist dies nicht der Fall, verlängern sie sich angemessen.
  2. Eine Versendung der Druckerzeugnisse außerhalb Deutschlands ist ausgeschlossen. Adressaten, welche außerhalb des Bundesgebiets liegen, bleiben im Rahmen des Auftrages unberücksichtigt. 
  • 6 Zahlungsbedingungen
  1. Die Rechnungslegung erfolgt mit Vertragsschluss. Die Rechnungen sind mit Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Die Rechnungslegung erfolgt unter dem Vorbehalt etwaigen Irrtums. Der Auftragnehmer kann gegebenenfalls eine neue, berichtigte Rechnung erteilen.
  2. Es gelten die Preisliste oder der Angebotspreis des Auftragnehmers. Sie enthalten die Umsatzsteuer in jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungstellung geltender Höhe. 
  3. Kosten, welche bei Auslandslieferungen entstehen, trägt der Auftraggeber. 
  4. Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind und die auf Anforderung des Auftraggebers hergestellt werden, sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. 
  5. Der Auftraggeber kann die Preise entsprechend den nach Vertragsschluss eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tariflohn-erhöhungen oder Materialpreis-änderungen, erhöhen. Der Auftraggeber ist berechtigt in gleicher Weise bei Vorliegen von Kostensenkungen eine Herabsetzung des Preises zu verlangen.
  6. Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn diese unbestritten, vom Auftragnehmer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten finden die §§ 273, 320 BGB, 369 HGB keine Anwendung.
  7. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der

Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der

Auftragnehmer berechtigt, die Leistung ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages oder von dem Ausgleich offenstehender Rechnungs-beträge abhängig zu machen.

  • 7 Zahlungsverzug
  1. Der Auftraggeber kommt automatisch spätestens einen Monat nach Rechnungsstellung in Zahlungsverzug, wenn die Rechnung bis dahin nicht beglichen ist.
  2. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie Bearbeitungskosten berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugs-schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Mahnungen werden mit 5,- € in Rechnung gestellt.  
  • 8 Gewährleistung des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber versichert, über sämtliche Rechte zu verfügen, die für die Durchführung des Auftrages benötigt werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich gewerblicher Schutzrechte, Urheber- und Leistungsschutzrechte und Namensrechte.
  2. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die vorgenannten Rechte, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Nutzung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Druckerzeugnis-herstellung.
  3. Der Auftraggeber trägt die ausschließliche Verantwortung und Haftung für den Inhalt des Werkes. Er stellt den Auftragnehmer von allen wettbewerbs-, urheber-, namens- und markenrechtlichen sowie sonstigen Ansprüchen Dritter, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei. Es ist ausschließlich Sache des Auftraggebers, wettbewerbs-, marken-, urheber- oder namensrechtliche sowie sonstige Fragen vor Erteilung des Auftrages von sich aus zu klären.
  • 9 Gewährleistung des Auftragnehmers
  1. Beanstandungen offensichtlicher Mängel müssen dem Auftragnehmer innerhalb von 7 Tagen, bei Vollkaufleuten unverzüglich, nach Zugang des Layouts des Vertragsgegenstandes bzw. nach Empfang der Ware schriftlich mitgeteilt werden, ansonsten erlischt ein eventueller Gewährleistungs- und/oder Haftungs-anspruch.
  2. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere hinsichtlich Farbe, Maßen, Druckstand, Gewicht oder Materialzusammensetzung der gelieferten Ware sind keine Mängel. Eine etwaige Beschädigung der Verpackung der Produkte ist kein Mangel. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Reklamation.
  3. Der Auftragnehmer kann die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht, auch diese zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, bleibt unberührt. 
  4. Ist die Durchführung des Auftrages, insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streiks, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten oder aus vergleichbaren Gründen nicht möglich, so wird die Durchführung des Auftrages nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bestehen. Sofern es sich um erhebliche Verschiebungen handelt, wird der Auftraggeber hierüber informiert. Lässt sich die Durchführung des Auftrags innerhalb eines zumutbaren Zeitraums nicht nachholen, besteht ein Rücktrittsrecht der Vertragsparteien. Dieses Rücktrittsrecht ist durch schriftliche Erklärung auszuüben. Eine gewährte Vergütung wird in diesem Falle zurückgewährt.
  • 10 Haftung
  1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftraggeber nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
  • 11 Subunternehmer

Der Auftragnehmer ist berechtigt Aufträge ganz oder teilweise an Dritte zu vergeben. Hiervon bleiben die Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber unberührt.

  • 12 Verschwiegenheit
  1. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Betriebs-geheimnisse uneingeschränkt geheim zu halten und Dritten nicht offenzulegen. Als Betriebsgeheimnisse gelten alle Angaben über die betrieblichen Verhältnisse des jeweils anderen Vertragspartners, soweit er diese nicht selbst veröffentlicht. Diese Verpflichtungen bestehen auch über die Vertragsdauer hinaus fort.
  2. Die Vertragsparteien erhalten mit Vertragsschluss das Recht, zu Werbezwecken den Firmennamen des Vertragspartners als Kunden zu benennen. Die geplanten bzw. durchgeführten Ziele und die erbrachten Leistungen sowie das Unternehmenslogo des Vertragspartners dürfen öffentlichkeitswirksam in Print-, Web-Werbung und Pressemeldungen oder weiteren Marketingunterlagen verwendet werden.
  • 13 Schlussbestimmungen
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Gelsenkirchen. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. 
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.